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Winterdienst

Winterdienst

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Natürlich ist es unmöglich, im Winter gleich gute Verkehrsverhältnisse wie im Sommer zu schaffen. Dennoch ist der Gemeinde Pollham ein reibungsloser Winterdienst ein großes Anliegen. 


RVS 12.04.12 - SCHNEERÄUMUNG UND STREUUNG
Der Gemeinderat hat am 15. Dezember 2023 die RVS 12.04.12 (Organisation und Durchführung der Schneeräumung und Streuung) als Grundlage für den Winterdienst in der Gemeinde Pollham beschlossen.
Die Richtlinie wurde vom Verkehrsministerium gemeinsam mit den Landesbaudirektionen der Bundesländer erstellt und bildet mit den jeweils gültigen Räum- und Streuplänen die Grundlage für die Durchführung des Winterdienstes in Pollham.
RVS Winterdienst.pdf herunterladen (0.74 MB)


GEMEINSAM SICHER DURCH DEN WINTER
Um diesen ordnungsgemäß und so optimal wie möglich durchführen zu können, bitten wir um Ihre Mithilfe. 

Straßen und Gehsteige freihalten
Das Schneeräumen und das Streuen erfolgen nach vorgegebenen Routen, welche sich nach dem Bedarf und nach Prioritäten (z. b. steile Straßen, Brücken, öffentliche Gebäude, …) richten. Bitte halten Sie Straßen und Gehsteige von privaten Ablagerungen (Müll-, Biotonne, ...) frei und stellen Sie Ihre Fahrzeuge so ab, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht blockiert werden.

Bäume und Sträucher schneiden
Vor allem im Winter hängen von Schnee beschwerte Äste oft weit in den Straßenbereich und behindern die Arbeiten der Schneeräumung. Auch die Thujenzäune nehmen im Winter der Fahrbahn viel Platz. Bitte beachten Sie den rechtzeitigen Rückschnitt!

Schächte säubern
Das Schmelzwasser soll im Winter möglichst rasch in die entsprechenden Schächte, Verrohrungen, Gräben und Mulden abfließen können. Auch wenn diese regelmäßig kontrolliert werden, können Eis und Schnee die Einläufe versperren. Bitte darauf achten, dass diese Einläufe freigehalten werden.

Schneestangen
Bitte melden Sie uns gebrochene Schneestangen umgehend, sodass diese ersetzt werden können. Mutwilliges Beschädigen und Entfernen von Schneestangen wird zur Anzeige gebracht!

SCHNEERÄUM- UND STREUPFLICHT
Wen trifft die Schneeräum- und Streupflicht? 
Die Schneeräum- und Streupflichten treffen gemäß Straßenverkehrsordnung die Eigentümer*innen von Grundstücken, welche im Ortsgebiet gelegen sind und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Ausgenommen sind Eigentümer*innen von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Wann muss geräumt werden? 
Die Verpflichtung zu räumen besteht von 6 bis 22 Uhr. 

Welche Flächen müssen geräumt bzw. gestreut werden? 
Geräumt bzw. gestreut werden müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege, die in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern von der Grundstücksgrenze gelegen sind, einschließlich der dazugehörenden Stiegenanlagen sowie Fahrbahnen ohne Gehsteige. 

In welchem räumlichen Ausmaß muss geräumt werden? 
Gehsteige und Gehwege sind entlang der Grundstücksgrenze grundsätzlich in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. 

Welche Folgen kann eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht nach sich ziehen? 
Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geldstrafe sanktioniert wird. Wenn durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht jemand zu Schaden kommt, können darüber hinaus Schadenersatzpflichten die Folge sein.

ACHTUNG!
Beim Räumen von Einfahrten, Gehsteigen und privaten Plätzen darf der Schnee keinesfalls auf die Straße „geschoben“, sondern muss auf eigenem Grund abgelagert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass dadurch Haftungsansprüche entstehen können und eine kostenpflichtige Straßenräumung angeordnet werden kann.