POOLBEFÜLLUNG
Aufgrund der steigenden Anzahl an privaten Schwimmbädern und der damit verbundenen erhöhten Wasserentnahme, ist eine rechtzeitige Mitteilung an das Gemeindeamt erforderlich, bevor Sie Ihren Pool mit Wasser über die Ortswasserleitung befüllen.
Warum ist diese Meldung wichtig?
Die Befüllung von Schwimmbecken kann zu einer erheblichen Belastung unserer Wasserversorgung führen, wenn viele Haushalte gleichzeitig große Mengen Wasser entnehmen.
Um eine stabile und sichere Trinkwasserversorgung für alle Haushalte zu gewährleisten, benötigen wir Ihre Mithilfe.
Was müssen Sie tun?
Falls Sie planen, Ihren Pool zu befüllen, informieren Sie uns mindestens 10 Tage im Voraus über den geplanten Zeitraum der Wasserentnahme. Diese Information können Sie einfach schriftlich oder telefonisch an das Gemeindeamt übermitteln.
WICHTIG
Eine frühzeitige Anmeldung ermöglicht es uns, Engpässe zu vermeiden und die Wasserversorgung für alle Haushalte sicherzustellen. Wenn keine rechtzeitige Meldung erfolgt, kann es zu Einschränkungen bei der Wasserverfügbarkeit kommen.
POOLENTLEERUNG
Schwimmbadwässer sind bei der Entsorgung wie Abwässer zu behandeln. Bei der Ableitung dieser Wässer sind grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben und folgender Stand der Abwassertechnik zu beachten:
Spül- und Schwimmbadreinigungswässer (inkl. Filterrückspülwässer)
Alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal mit anschließender Abwasserreinigungsanlage abzuleiten.
Beckenwässer
Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05mg/l außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und -schongebiete) können
- auf eigenem Grund und Boden flächig über eine geschlossene Grünvegetation (Wiese/Rasen) versickert werden;
Achtung: Fremde Rechte dürfen nicht verletzt werden (z. B. Vernässung fremder Grundstücke)! - ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer abgeleitet werden, dabei darf keine Temperaturerhöhung im Gewässer und keine mehr als zehnprozentige Erhöhung der Wasserführung verursacht werden;
Achtung: Schwallartige Einleitungen vermeiden! - in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber eingeleitet werden.
Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln (ins Badewasser) muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Abpumpen/dem Ausleiten des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z. B. mittels handelsüblicher sogenannter DPD-Colorimeter) zu kontrollieren.
Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, jedenfalls nicht direkt (d. h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z. B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 WRG).
Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien (wie z. B. Algenbekämpfungsmittel – „Algizide“) besonders auf Basis von Kupfer- und Silbersalzen sowie mehr als 300g Salz/m³ (Natriumchlorid in sogenannten Solebädern) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden, sondern sind in Abstimmung mit dem Kanalisationsbetreiber in das öffentliche Schmutz- bzw. Mischwassernetz einzuleiten.
Quelle: Land Oö.