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Inhaltsverzeichnis:

  1. Arbeitnehmerveranlagung
  2. Arbeitslosengeld
  3. Betriebshilfe
  4. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
  5. Familienbeihilfe
  6. Familienhärteausgleich
  7. Familienhospizkarenz
  8. Familienkarte
  9. Familienurlaubszuschuss
  10. Familienzuschuss bei Schulveranstaltungen
  11. Fernpendlerbeihilfe
  12. Heimfahrtbeihilfe
  13. Impfgutscheinheft
  14. Kinderbetreuungsbonus
  15. Kinderbetreuungsgeld Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
  16. Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern
  17. Lehrlingsfreifahrt
  18. Mutter-Kind-Zuschuss
  19. Notstandshilfe
  20. Pendlerpauschale
  21. Pensionsvorschuss
  22. Rezeptgebührenbefreiung
  23. Schulbeginnhilfe
  24. Schülerfreifahrt
  25. Schulfahrtbeihilfe
  26. Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
  27. Schul- und Heimbeihilfe
  28. Unfallversicherung in Haushalt u.Familie
  29. Unterhaltsvorschuss
  30. Wochengeld
  31. Wohnbeihilfe
  32. Wichtige Richtsätze und veränderliche Werte im Sozialbereich des Bundes und des Landes (Pflegegeld, Rezeptgebühren...)

1. Arbeitnehmerveranlagung Top

Die Lohnsteuer ist eine besondere Einhebungsform der Einkommenssteuer für jene Personen, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielen, also für Arbeitnehmer. Unter unselbständiger Arbeit versteht man alle Bezüge aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, Pensionen aus der Sozialversicherung, Einkünfte aus einer Pensionskasse, Krankengelder, Unfallrenten und Bezüge nach dem Bezügegesetz (z.B. :Bürgermeister).

Grundsätzlich wird die Lohnsteuer im Unterschied zur Einkommenssteuer monatlich mit der Gehaltsauszahlung eingehoben. Der Arbeitnehmer erhält daher nur die Nettoeinkünfte ausbezahlt. Der Sinn der ArbeitnehmerveranIagung ist daher, gewisse steuermindernde Umstände, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend zu machen.

Fristen:

Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung ist bis zum 30. September des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von 5 Jahren ab Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.


Formular:
Für die Arbeitnehmerveranlagung hat der Steuerpflichtige das Formular L1 „Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005“ vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dieses Formular bekommt man bei jedem Finanzamt und kann von der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) heruntergeladen werden.


Einreichung:
Das Formular L1 ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zuständig ist das Finanzamt des Wohnsitzes des Steuerpflichten.


Alleinverdienerabsetzbetrag: Dieser beträgt 364 € jährlich. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 130 €für das 2. Kind um 175 € und ab dem 3. Kind um 220 €. Als Alleinverdiener wird angesehen,


Wichtig: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu beantragen und wird nicht automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag: Als Alleinerzieher wird angesehen, wer


Wichtig: Auch dieser Absetzbetrag muss selbst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

 
Negativsteuer:

Sollte das Einkommen des Steuerpflichtigen so gering sein, dass sich gewissen Absetzbeträge entweder gar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe auswirken können, kann es dazu kommen, dass das Finanzamt folgende Absetzbeträge in Form einer Negativsteuer ausbezahlt:

Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt bei der Arbeitnehmerveranlagung. Vor allem Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte können diese Negativsteuer geltend machen.

 
2. Arbeitslosengeld Top


Während einer Arbeitslosigkeit soll das Arbeitslosengeld dem Erwerbstätigen ein gewisses Einkommen garantieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, grundsätzlich arbeitsfähig, arbeitswillig ist und keine Beschäftigung bisher gefunden hat.
Wichtig ist hierbei, dass er eine gewisse Mindestversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung hat. Er muss daher innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten haben.


Bei Geltendmachung des Arbeitslosengeldes im ersten Kalenderhalbjahr (bis 30.6.) wird das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen.


Bei Geltendmachung im 2. Kalenderhalbjahr (ab 1.7.) wird das Einkommen des letzten Kalenderjahres herangezogen.


Höhe des Arbeitslosengeldes:

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. Zusätzlich werden € 0,97 (täglich) Familienzuschläge für Kinder ausbezahlt.
Das Arbeitslosengeld kann mindestens 20 Wachen beantragt werden. Diese Fristen verlängern sich, bei längerer Beschäftigungsdauer im Vorfeld.

Antragsstellung:

Arbeitslosengeld muss beim Arbeitsmarktservice persönlich beantragt werden.


3. Betriebshilfe Top

Voraussetzungen für den Anspruch:

Zweck der Betriebshilfe ist eine Einkommensersatzleistung für selbstständig erwerbstätige Frauen in der gewerblichen Wirtschaft, oder in der Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine dem Wochengeld äquivalente Leistung. Die Höhe dieser Betriebshilfe teilt sich auf in Sachleistung oder Geldleistung. Die Sachleistung erfolgt bei der Beistellung einer geeigneten Arbeitskraft durch den Versicherungsträger. Die Geldleistung wird in Form eines Pauschalbetrages von  € 23,05 täglich ausbezahlt, der zur Kostendeckung einer Hilfskraft verwendet werden kann. Voraussetzung dafür ist aber der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung des Betriebes.


Antragsstellung:
Antragsstellung ist entweder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einzubringen.


4. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Top

Voraussetzungen für den Anspruch:

Lehrlinge, die für diese Wegstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, haben Anspruch auf Fahrtenbeihilfe, sofern der Weg mindestens 3x pro Woche zurückgelegt wird. Diese Beihilfe beträgt monatlich bis 10 km € 5,10 und über 10 km € 7,30. Antragsstellung wiederum beim Wohnsitzfinanzamt.


5. Familienbeihilfe Top

Voraussetzungen für den Anspruch:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern oder Elternteile für Kinder:

-               bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

-               bis zum vollendeten 26. Lebensjahr

 

wenn das Kind ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von nicht mehr als € 8.725,00 erzielt und für einen Beruf ausgebildet wird oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet wird und infolge des Schulbesuches die Ausübung des Berufes nicht möglich ist, oder das Kind als ordentlicher Hörer einer Hochschule oder einer Universität studiert und einen positiven Studienerfolg belegen kann. Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt


Höhe:

1. Kind 2. Kind 3. Kind
bis 3. Lebensjahr € 105,40 € 118,20 € 130,90
4. bis 10. Lebensjahr € 112,70 € 125,50 € 138.20
11. bis 18. Lebensjahr € 130,90 € 143,70 € 156,40
Ab 19. Lebensjahr € 152,70 € 165,50 € 178,20


Kinderabsetzbetrag:
Der Kinderabsetzbetrag beträgt € 50,90 pro Kind und Monat und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.


Antragstellung:
Für Anträge auf Gewährung einer Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei verspäteter Beantragung wird die Familienbeihilfe höchstens für 60 Monate rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Weiters ist die Familienbeihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 7 Einkommenssteuergesetz steuerfrei.

 


6. Familienhärteausgleich Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Für Familien in besonderen Notsituationen bietet der Härteausgleich eine finanzielle Hilfe, sofern alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Diese besondere Notsituation muss unverschuldet und durch ein besonderes Ereignis eingetreten sein und eine Selbsthilfe dabei nicht möglich sein. Bei der Höhe der Transferleistung gibt es verschiedenste Arten der Zuwendungen und soll nur eine Überbrückungshilfe darstellen. Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich sind steuerfrei.


Antragsstellung:
Der Antrag um Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abteilung V/4 —Familienhärteausgleich, Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien
gestellt werden.

 

 7. Familienhospizkarenz Top

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Die Familienhospizkarenz bedeutet einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung von nahen Verwandten oder Betreuung von schwer kranken Kindern. Diese wichtige Möglichkeit wurde 2002 geschaffen. Weiters kann es auch zu einer finanziellen Unterstützung durch den Familienhospizkarenzhärteausgleich kommen. Es sind nicht rückzahlbare Zuschüsse, die sich aus einer bestimmten Berechnung ergeben.


Antragsstellung:
Antragsstellung erfolgt beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abteilung V/4 — Familienhärteausgleich, Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien


8. Familienkarte Top


Die OÖ. Familienkarte kann jede Familie (Eltern und Kind) mit einem ordentlichen Wohnsitz in Oberösterreich beantragt werden. Die OÖ. Familienkarte wird bei der OÖ. Landesregierung beantragt und hat eine Gültigkeitsdauer von 4 Jahren. Vorteile der OÖ. Familienkarte sind eine gratis Kinder- und Unfallversicherung bis zum Schulanfang, Ermäßigungen bei verschiedensten oberösterreichischen Betrieben (z.B.:
Freizeit, Gastronomie und Dienstleistungsbereich) und die kostenlose Zusendung der neuesten Ausgabe des oberösterreichischen Familienjournals.


9. Familienurlaubszuschuss Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Familien mit 3 Kindern und einem Wohnsitz in Oberösterreich haben die Möglichkeit für einen Urlaub von mindestens 7 Tagen (höchsten 14 Tage) eine Förderung zu bekommen. Dabei gilt es Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Achtung nähere Infos im Familienratgeberservicefalter 9. Wichtig ist, dass der Antrag ca. 3 Wochen vor Urlaubsantritt gestellt werden muss. Der Antrag ist beim Amt der 00. Landesregierung Abt. Jugendwohlfahrt, Bahnhofplatz 1,4021 Linz, zu stellen.


10. OÖ Familienzuschuss bei Schulveranstaltungen Top

 
Voraussetzungen für den Anspruch:

Zur Verringerung der finanziellen Entlastung von Familien in denen mindestens 2 Kinder leben, die in einem Schuljahr an einer insgesamt mindestens 8-tägigen Schulveranstaltung teilnehmen, leistet das Land Oberösterreich eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von      € 80,00 je Kind. Von den mindestens 2 Kindern einer Familie die die Schulveranstaltungen besuchen, muss zumindest 1 Kind eine öffentliche Pflichtschule besuchen und nur für dieses Kind wird die Schulveranstaltungshilfe gewährt.

 

Antragstellung:
Die Antragsstellung erfolgt mittels Formblatt bei der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt, Familienreferat, Bahnhofplatz 1,4021 Linz. Weiters findet man diese Formblätter auch in den Schulen sowie bei der Serviceabteilung der OVP Landesparteileitung, Obere Donaulände 7, 4010 Linz.


11. Fernpendlerbeihilfe Top


Für Tages- und Wochenpendler gewährt das Land OÖ. eine entfernungsabhängige (Wohngemeinde bis Arbeitsplatz) Fahrtenbeihilfe in Höhe von:

                                          

25 km bis einschließlich 49 km € 137,--
50 km bis einschließlich 74 km € 193,--
ab 75 km € 265,--


Einkommensgrenze:
Die steuerpflichtigen Bezüge dürfen den Betrag von € 21.500,-- (+ € 2.150,-- je Kind) nicht übersteigen.


Antragstellung:
Die Fernpendlerbeihilfe ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Finanzabteilung, Klosterstr. 7, 4021 Linz zu beantragen.


12. Heimfahrtbeihilfe Top


Familien mit Schülern und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe finanziell entlastet werden.


Die Höhe der Schulfahrtbeihilfe wird, wenn der Schüler/Lehrling zum Zwecke eines Schulbesuchs eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes bewohnt, folgendermaßen berechnet:                                              

bei Entfernung bis einschließlich 50 km monatlich € 19,--
bei Entfernung über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich € 32,--
bei Entfernung über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich € 42,--
bei Entfernung über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich € 50,--
bei Entfernung über 600 km monatlich € 58,--

13. Impfgutscheinheft Top


Dieses lmpfgutscheinheft dient der kostenlosen Impfungen für Kleinkinder ab dem 3. Lebensmonat bis zum 18. Lebensmonat. Diese Gutscheinhefte erhalten Sie beim Arzt, Apotheker, Gesundheitsämtern sowie Mutterberatungsstellen.

 

14. Kinderbetreuungsbonus Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Der oberösterreichische Kinderbetreuungsbonus beträgt pro Kind € 400,00 pro Jahr max. also € 1.200,00. Der Zuschuss wird noch Vollendung des 3. Lebensjahres (36. Lebensmonat) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (72. Lebensmonat) des Kindes ausbezahlt. Eltern von mehreren Kindern die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten den Betreuungsbonus für jedes Kind. Der oberösterreichische Kinderbetreuungsbonus steht allen Eltern zur Verfügung deren Kinder das 6. Lebensjahr nach dem 31.12.2003 vollendeten. Der Kinderbetreuungsbonus ist aber an gewisse Einkommensgrenzen geknüpft. Näheres erfahren Sie in unserem Familienratgeberservicefalter Nr. 9.


Antragsstellung:
Die Antragsstellung erfolgt mittels Formblatt bei der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz. Weiters findet man diese Formblätter auch bei Gemeindeämtern, Magistraten, den Informationsstellen des Landes sowie bei der Serviceabteilung der ÖVP Landesparteileitung.


15. Kinderbetreuungsgeld Top

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Seit 1.1.2002 können alle Mütter und Väter Kinderbetreuungsgeld beantragen unabhängig vom sozialen oder beruflichen Status. Voraussetzung dafür ist, dass für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt € 14,53 täglich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Tagessatz ab dem 2. Kind um 50 %. Wichtig ist auch die Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils der Kinderbetreuungsgeld beantragt darf im Kalenderjahr den Grenzbetrag von € 14.600,00 nicht übersteigen. Das Kinderbetreuungsgeld ist weiters steuerfrei.


Antragsstellung:
Das Kinderbetreuungsgeld wird bei jenem Krankenversicherungsträger beantragt, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war. Wenn kein Krankenversicherungsträger zuständig ist, wird das Kinderbetreuungsgeld bei der Gebietskrankenkasse beantragt.


Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld


Voraussetzungen für den Anspruch:

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt wurde und gebührt solange Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Es handelt sich hierbei um eine Art Kredit welcher zurückgezahlt werden muss, sofern das Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Zur Rückzahlung ist bei Alleinstehenden der Elternteil, an den kein Zuschuss ausbezahlt wurde verpflichtet, bei Paaren beide Elternteile. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte einen Grenzbetrag von € 5.200,00 übersteigt. Die Höhe des Zuschusses beträgt täglich € 6,06. Also € 181,80 monatlich. Auch dieser Zuschuss ist von der Einkommenssteuer befreit und wird bei der zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt.

 

16. Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern Top

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Das Amt der OO. Landesregierung übernimmt die Kosten für Begleitpersonen von Kindern in oberösterreichischen Krankenhäusern (€ 5,10 pro Tag werden als Selbstbehalt für Verpflegungskosten verrechnet).


17. Lehrlingsfreifahrt Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben und nicht älter als 26 Jahre sind, haben Anspruch auf Freifahrt (10 % Selbstbehalt, jedoch max. € 19,60 mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke zwischen Wohnung und betriebliche Ausbildungsstätte).


18. Mutter-Kind-Zuschuss Top

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Für alle Geburten ab dem 1.1.2000 besteht die Möglichkeit um einen Mutter-Kind-Zuschuss in der Höhe von € 370,00 anzusuchen. Dieser Zuschuss wird in zwei Raten in Höhe € 185,-- ausbezahlt. Voraussetzung dafür sind natürlich die termingerechten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und die im lmpfgutscheinheft vorgesehenen Impfungen bis zum Einreichdatum.


Antragstellung:
Die Vorsorgehefte liegen bei den Praktischen Ärzten, Kinder- und Frauenärzten auf und sind bei der Landessanitätsdirektion, Bahnhofplatz 1,4021 Linz, einzureichen.


19. Notstandshilfe Top

 

Notstandshilfe ist eine Unterstützung, die an das Arbeitslosengeld anknüpft. Voraussetzung ist daher, dass Arbeitslosengeld bisher bezogen wurde und der Betroffene weiterhin arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Auch die Auszahlung bzw. Antragsstellung erfolgt beim Arbeitsmarktservice.

 

20. Pendlerpauschale Top

 

Grundsätzlich ist der für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Verkehrsabsetzbetrag. Zusätzlich kann ein Arbeitnehmer eine Pendlerpauschale beantragen. Hierbei gibt es zwei verschiedene Arten:

 

1. Kleine Pendlerpauschale: steht zu, falls ein Massenbeförderungsmittel zumutbar ist und beträgt jährlich für eine Fahrtstrecke von 20 - 40 km € 495,--. Ein Massenverkehrsmittel ist unzumutbar, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit fährt. Weiters wenn man stark gehbehindert ist oder die Anfahrtsstrecke unzumutbar lange dauert. (Wegstrecke unter 20 km, 1,5 Stunden).

 

2. Große Pendlerpauschale: falls ein Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar ist. Diese beträgt bei einer einfachen Fahrstrecke von 2 km bis 20 km, € 270,-- pro Jahr. Zwischen 20 und 40 km beträgt sie € 1.071,-- pro Jahr.

 

Kleine Pendlerpauschale

Große Pendlerpauschale

Entfernung Betrag Entfernung Betrag
ab 20 km € 495,--  ab 2 km € 270,--
ab 40 km € 981,-- ab 20 km € 1.071,--
ab 60 km € 1.467,--  ab 40 km € 1.863,--
    ab 60 km € 2.664,--


Die Pendlerpauschale kann man auf zwei verschiedene Arten beantragen. Einerseits beim Arbeitgeber mit dem Formular L 34 und andererseits kann die Pendlerpauschale im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

 

21. Pensionsvorschuss Top

 

Der Pensionsvorschuss soll Menschen finanziell absichern, die während eines Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben. Es ist Voraussetzung, dass ein Antrag auf Pension gestellt wurde und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vorliegen. Auch hier ist für die Antragsstellung und Auszahlung das Arbeitsmarktservice zuständig.


22. Rezeptgebührenbefreiung Top


Die Rezeptgebührenbefreiung soll Menschen mit niedrigem Einkommen von der Rezeptgebühr befreien. Menschen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, sind von Gesetzeswegen von der Rezeptgebühr befreit (Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose oder AIDS). Zusätzlich können auf Antrag Personen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit befreit werden. Der Antrag ist bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

 

23. OÖ Schulbeginnhilfe Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien in denen ein Kind lebt, das erstmals in einer öffentlichen Pflichtschule Oberösterreichs eintritt, leistet das Land Oberösterreich eine finanzielle Hilfestellung von € 80,00 pro Kind.


Antragstellung:

Die Antragsstellung erfolgt mittels Formblatt bei der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz. Weiters findet man diese Formblätter auch in den Schulen sowie bei der Serviceabteilung der ÖVP Landesparteileitung, Obere Donaulände 7,4010 Linz.


24. Schülerfreifahrt Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Anspruch für die Schülerfreifahrt besteht, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbeitrag von € 19,60 für jedes Schuljahr an das Verkehrsunternehmen zu leisten. Dem Verkehrsunternehmen ist eine Schulbesuchbestätigung vorzulegen.


25. Schulfahrtbeihilfe Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Anspruch besteht für Kinder, für die eine Familienbeihilfe oder eine gleichwertige ausländische Beihilfe gewährt wird sofern der Schulweg in eine Richtung mindestens 2 km lang ist und von keinem Verkehrsmittel befahren wird, das der Schüler unentgeltlich benutzen kann. Die Schulfahrtsbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schultage zwischen € 4,40 und € 19,70 monatlich. Diese Beihilfe kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres beantragt werden.


26. Schülerunterstützung für die Teilnahme an SchulveranstaltungenTop

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Schülerunterstützungen für Schüler allgemein bildender höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, sowie mittlerer Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung. Höhe max. € 150,00. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einer mindestens 5-tägigen Schulveranstaltung (Schulschikurs, Schullandwoche, Schulschwimmwoche, Wienaktion, Schulpraxiswoche). Für die Beurteilung ab und in welcher Höhe eine Schul- und Heimbeihilfe bzw. Schulveranstaltungshilfe zusteht, ist das Einkommen der Eltern und die Familien- situation maßgebend. Anträge liegen für alle drei Förderungen in den Direktionen der Schulen auf und sind bei der für die Schule zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen.

 


27. Schul- und Heimbeihilfe Top

 

Voraussetzungen für den Anspruch:

Anspruch auf Schul- und Heimbeihilfe haben Schüler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Schüler fremder Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern durch mindestens 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. Grundsätzlich kann die Heimbeihilfe (max.           € 1.288,00) ab der 9. Schulstufe und die Schulbeihilfe (max. € 982,00) ab der 10. Schulstufe beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler in Pflichtengegenständen keinen schlechteren Notendurchschnitt als 3,1 für die Heimbeihilfe und 2,9 für die Schulbeihilfe hat. Weiters steht die Heimbeihilfe grundsätzlich nur solchen Schülern zu für die ein tägliches Pendeln unzumutbar ist oder wenn es schulische Bestimmungen nicht zulassen.

 


28. OÖ. Unfallversicherung in Haushalt und Familie Top

 

Allen Müttern bzw. Vätern in Oberösterreich, die am Arbeitsplatz Haushalt und Familie tätig sind und ein geborenes Kind betreuen, wird in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes der Versicherungsschutz auf Kosten des Landes gewährt. Eine Antragsstellung ist dafür nicht erforderlich. Am Tag der Geburt beginnt automatisch der Versicherungsschutz für die Dauer von 3 Jahren. Dazu gibt es nach weitere Zusatzleistungen Informationen dazu, erhalten Sie bei den Gemeindeämtern und Magistraten der Informationsstelle da Landes Oberösterreich bzw. beim Familienservice des 00. Landesregierung.

 


29. Unterhaltsvorschuss Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Unterhaltsvorschuss soll den Unterhalt von Kindern sicherstellen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen (Alimente) nicht nachkommt. Anspruch besteht nur für minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. mit Unionsbürgerschaft. Weiters muss ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegen und bereits eine Exekution gegen den Unterhaltsverpflichtenden unzureichend gewesen sein. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist nach obenhin mit € 433,48 monatlich begrenzt. Dieser Unterhaltsvorschuss ist steuerfrei.


Antragsstellung:
Antragsstellung erfolgt beim zuständigen Pflegschaftsgericht und sollte unter Einbindung der Jugendwohlfahrtsbehörde geschehen.

 

 

30. Wochengeld Top


Voraussetzungen für den Anspruch:

Weibliche Versicherte erhalten von der zuständigen Krankenkasse die letzten 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen noch der Entbindung ein Wochengeld. Schutzfrist bedeutet, dass sie in den letzten 8 Wochen vor der Geburt, sowie 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten bzw. bei Kaiserschnitt gilt die Frist von 12 Wochen nach der Geburt. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdiensts der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist und einen Zuschlag für Sonderzahlungen. Wichtig dabei ist aber, dass die Antragsstellerin zu Beginn der Schutzfrist krankenpflichtversichert war.


Antragsstellung:

Antragsstellung erfolgt bei der zuständigen Krankenversicherungsträgeranstalt.


31. Wohnbeihilfe Top


Die Wohnbeihilfe soll den sozialen Ausgleich schaffen und den Gegensatz zwischen dem tatsächlichen und dem zumutbaren Wohnungsaufwand beseitigen. Die Wohnbeihilfe ist daher kein Darlehen, man muss sie nie zurückzahlen - aber man muss darum ansuchen und gewisse Bedingungen erfüllen. Die Höhe der Wohnbeihilfe richtet sich noch der Höhe des Einkommens des Wohnungswerbers und der Familiengröße und Wohnfläche.


Achtung Änderung durch Wohnbeihilfe NEU:


1. Wer ist anspruchsberechtigt?

 


2. Vorraussetzungen für den Antragsteller


Als Einkommen gilt


Es wird das Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zur Berechnung herangezogen. Sollte im vorangegangenen Kalenderjahr kein oder nur teilweise Einkünfte erzielt worden sein, ist ein aktueller Einkommensnachweis (Vormonate vor Ansuchen) vorzulegen.


Haushaltseinkommen = die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und aller Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben


3. Berechnung der Beihilfe

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand.


Als anrechenbarer Wohnungsaufwand bei geförderten Objekten gilt: Tilgung und Verzinsung der Förderungsdarlehen und der in der Zusicherung bzw. Endabrechnung angeführten Darlehen abzüglich gewährter Zuschüsse, Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, die Verzinsung der Grundkosten, die Kategoriemiete und die Mehrwertsteuer, Tilgung und Verzinsung von Eigenmitteln des Vermieters im Sinne des WGG.

Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes, auf die der Beihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt (z.B. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder Wohnkastenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.


Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens € 3,-- pro m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m² und für jede weitere im Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m² als angemessene Nutzflache gelten. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens € 7,-- monatlich erreicht.

 

 


Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monates, in dem das Ansuchen einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann rückwirkend für längstens sechs Monate Wohnbeihilfe gewährt werden.


Die Höhe der Wohnbeihilfe für Wohnbeihilfenwerber von nicht geförderten Wohnungen wird mit € 182,- monatlich begrenzt, wobei die Grundlage für die Berechnung die Nettomiete (inkl. MwSt. jedoch ohne Betriebskosten) bildet.

 


4. Gewichtungsfaktoren

Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit           € 540,-- festgelegt wird.

Die Gewichtung aller im Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wurde wie folgt festgesetzt:

 

1.        bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,35

2.        bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,9

3.        bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen betrogen die Gewichtungsfaktoren

-           für die ersten beiden ältesten Personen 1 ‚8

-           für jede weitere erwachsene Person, für jedes studierende Kind und für jedes Kind über 14 Jahre, das eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule besucht und in einem Internat untergebracht ist, 0,8

-           für jedes weitere Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 0,5

-           Familien mit mehr als zwei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, zusätzlich 0,5

4.        Für Personen, die zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, wird ein Gewichtungsfaktor von max. 0,3, für jedes nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind berücksichtigt, jedoch höchstens die geleisteten Unterhaltszahlungen

5.        Für jedes Kind mit Behinderung oder für im Beruf befindliche Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung um 0,5.

 

 

5. Wie kann ich die Wohnbeihilfe berechnen

 

Berechnungsgrundlage mit Jahreslohzettel
Bruttoeinkommen (Pos. 210)

minus Werbungskosten (Pos. 230)

minus Lohnsteuer (Pos. 6)

= Einkommen dividiert durch 12 ergibt monatliches Basiseinkommen

 

Beispiel:
2 Erwachsene, 2 Kinder
1,8 + 0,5 + 0,5 = 2,8 x € 540,-- = € 1.512,--
Wohnungsgröße 105 x € 3,-- = € 315,-- anerkennbarer Wohnungsaufwand (= höchstmögliche WBH)


Familieneinkommen A) € 1.600,--
(€ 1.600,-- minus € 1.512,-- = zumutbar € 88,--) ergibt eine Wohnbeihilfe von € 227,--
Familieneinkommen B) € 1.700,--
(€ 1.700,-- minus € 1.512,-- = zumutbar € 188,--) ergibt eine Wohnbeihilfe von € 127,--
Familieneinkommen C) € 1.800,--
(€ 1.800,-- minus € 1.512,-- = zumutbar € 288,--) ergibt eine Wohnbeihilfe von € 27,--


Achtung! Die Wohnbeihilfe wird über Antrag neu berechnet, wenn sich:

 


Ergibt sich dadurch eine Änderung der Wohnbeihilfe, so wird die Neubemessung mit dem der Anzeige folgenden Kalendermonat wirksam. Bei Geburt eines Kindes tritt die Änderung mit dem Monat ein, in dem das Kind geboren wurde.


Die Anträge sind beim Amt der OÖ Landesregierung, Wohnbauförderungsabteilung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz oder bei der ÖVP-Landesparteileitung, Serviceabteilung, Obere Donaulände 7, 4010 Linz erhältlich.


Dem Ansuchen sind beizuschließen:


Nähere Infos: Amt der OÖ Landesregierung, Wohnbauförderungsabteilung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Telefon: 0732/ 7720 - 14143 oder 14144, E-Mail: wo.post@ooe.gv.at, Homepage: www.ooe.gv.at

 

 

32. Wichtige Richtsätze und veränderliche Werte im Sozialbereich des Bundes und des Landes Top


Ausgleichszulagenrichtsätze

Pensionist, alleinstehend 690,--
Familienrichtsatz    € 1.055,99
Erhöhungsbetrag pro Kind € 72,32
Einfach verwaist bis 24. Lebensjahr € 253,80
Einfach verwaist ab 24. Lebensjahr € 450,98
Vollwaisen bis 24. Lebensjahr   € 381,06
Vollwaisen ab 24. Lebensjahr € 690,--


Die Ausgleichszulage ist keine Mindestpension, die Richtsätze sollen jedoch ein Mindesteinkommen für jeden Pensionisten sicherstellen. Die Ausgleichszulage gebührt als Differenz zwischen Pension und sonstigen anrechenbaren Einkünften, z.B. fiktives Ausgedinge einerseits und dem Richtsatz andererseits.


Geringfügigkeitsgrenze (ASVG)
Versicherungspflicht beginnt bei Überschreiten folgender Einkommenshöhen:
tägl. € 25,59, monatl. € 333,16
für nebenberuflich neue Selbstständige noch dem GSVG   € 333,16
für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG    € 537,78


Höchstbeitragsgrundlagen
Pensionsversicherung und Krankenversicherung (ASVG)              € 3.750,00
Pensionsversicherung und Krankenversicherung (GSVG+BSVG)  €4.375,00


Höchstbemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung
ASVG, GSVG, BSVG € 3.131,94


Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
ASVG, GSVG, BSVG € 731,40


Freiw. Versicherung, Nachkauf Schulzeit (Werte 2005)
Jährl. Höchstbeitrag zur Höherersicherung € 7.260,00
Nachkauf von Schul- und Hochschulzeiten (pro Monat):

 

  AHS Hochschule
bis zum 40. Lebensjahr € 275,88 € 551,76
bis zum 45. Lebensjahr € 308,98 € 617,97
bis zum 50. Lebensjahr € 369,97 € 739,35
bis zum 55. Lebensjahr € 457,96 € 915,92
bis zum 60. Lebensjahr € 612,45 € 1.224,90
ab dem 60. Lebensjahr   € 645,55 € 1.291,11

 

Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr noch dem ASVG
AZ-Bezieher sind von der Rezeptgebühr befreit. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag) gelten folgende Grenzbeträge:


Leben in Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.


Rezeptgebühr pro Medikament € 4,60


Selbstbehalt für Heilbehelfe und Heilmittel € 25,00

Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens € 75,--.


Für Kinder die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung


Kostenbeitrag für Kuraufenthalte pro Tag

mtl. Bruttoeinkommen bis € 690,-- frei

bis € 1.271,38 € 6,52

bis € 1.852,77 € 11,53

über € 1.852,77 € 16,59


Bundespflegegeld
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuung- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde.


Richtlinien für die Einstufung

Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der


Das Pflegegeld wir unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen bezahlt.

Stufe 1 € 148,30
Stufe 2 € 273,40
Stufe 3 € 421,80
Stufe 4 € 632,70
Stufe 5 € 859,30
Stufe 6 € 1.171,70
Stufe 7 € 1.562,10


Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölfmal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden.
Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich € 42,18. Folgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996, verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 (€ 84,36).